Art. 3 BayDSG - Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).
(1) 1Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie sowie für ihre Zusammenschlüsse und Verbände die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts. Art. 2 Abs. 7 bleibt unberührt. 2Für die Durchführung und die Kontrolle des Datenschutzes gelten an Stelle der §§ 4d bis 4g und 38 des Bundesdatenschutzgesetzes die Art. 9 und 25 bis 33.
(2) 1Soweit öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die auf privatrechtliche Versicherungsunternehmen anzuwenden sind. 2Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sowie für ihre Zusammenschlüsse und Verbände gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die auf privatrechtliche Kreditinstitute anzuwenden sind. 3Art. 2 Abs. 7 bleibt unberührt.
(3) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes auch, soweit sie am Wettbewerb teilnimmt.