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Art. 42 AGSG - Tagespflege

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

(1) Als Vermittlung im Sinn des § 23 Abs. 1 SGB VIII gilt auch eine Vermittlung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der auf Grund einer Vereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Stelle zur Vermittlung von Tagespflege eingerichtet hat.

(2) Die Aufwendungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII einschließlich der Kosten der Erziehung sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden.

(3) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge für Tagespflege sind die Jugendämter.

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestsätze für die Pauschalbeträge nach Abs. 2 festzulegen; dabei können bei Bedarf örtliche Unterschiede berücksichtigt werden.