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§ 4 NVwVG - Mahnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen. Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen und ist verschlossen zu übermitteln. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.

(2) Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

  1. 1.
    der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
  2. 2.
    die Mahnung infolge eines in der Person des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. 1.
    Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. 2.
    Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.