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Niedersachsen
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NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
§§ 70 - 74, Zweiter Teil - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§§ 70 - 74, Zweiter Teil - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 70 NVwVG, Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
§ 71 NVwVG, Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen
§ 72 NVwVG, Öffentlich-rechtliche Verträge
§ 73 NVwVG, Kosten
§ 74 NVwVG, Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte