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§ 4 NVwVG - Mahnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erfolgen,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder

    2. b)

      die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird,

    oder

  3. 3.

    in den Fällen des § 1 Abs. 2 eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. 1.

    Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,

  2. 2.

    Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.