§ 29 HSchG - Studienqualifizierende Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Studienqualifizierende Schulen sind die gymnasiale Oberstufe, das berufliche Gymnasium, doppeltqualifizierende Bildungsgänge und die Fachoberschule.
(2) 1Die gymnasiale Oberstufe kann sowohl Bestandteil des Gymnasiums oder der Gesamtschule als auch eigenständige Schule sein. 2Als eigenständige Schule arbeitet die gymnasiale Oberstufe im Rahmen eines Schulverbundes mit den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zusammen, aus denen sie im Wesentlichen die Schülerinnen und Schüler aufnimmt.
(3) Das berufliche Gymnasium ist Teil des beruflichen Schulwesens.
(4) 1In doppeltqualifizierenden Bildungsgängen werden berufliches und allgemeinbildendes Lernen verbunden. 2Auf sie finden die Vorschriften über die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium entsprechend Anwendung, soweit für sie in diesem Abschnitt nicht besondere Regelungen getroffen sind.
(5) Die Fachoberschule ist Teil des beruflichen Schulwesens und führt zur Fachhochschulreife.