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  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 19 BremHilfeG - Anerkennung, Aufstellung und Auflösung, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Amtliche Abkürzung
BremHilfeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2132-a-1

(1) Wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen (Betriebe), von denen nach Größe, Lage, Zahl der Beschäftigten, baulicher Beschaffenheit des Betriebes, Erzeugung oder Lagerung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigwaren erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren oder andere besondere Gefahren ausgehen, können vom Senator für Inneres im Benehmen mit der zuständigen Fachsenatorin oder dem zuständigen Fachsenator durch Bescheid verpflichtet werden, eine den Erfordernissen entsprechende Werkfeuerwehr (anerkannte Werkfeuerwehr) aufzustellen.

(2) Auf Antrag eines wirtschaftlichen Unternehmens oder eines Trägers einer öffentlichen Einrichtung kann der Senator für Inneres eine privat eingerichtete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr staatlich anerkennen, wenn ihr Aufbau, ihre Ausrüstung und die Ausbildung ihrer Angehörigen den an anerkannte Werkfeuerwehren oder öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.

(3) Durch die Anerkennung als Werkfeuerwehr gehen die Aufgaben der Brandbekämpfung oder der Behebung eines Notstandes für das Betriebsgelände auf die Werkfeuerwehr über. Sie nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahr; die bauaufsichtlichen Zuständigkeiten und das bauaufsichtliche Verfahren bleiben unberührt, ebenso die Zuständigkeit der Berufsfeuerwehr nach § 12.

(4) Näheres zu Mitgliedschaft, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Werkfeuerwehren sowie zur Ausbildung von Werkfeuerwehrangehörigen bestimmt der Senator für Inneres durch Erlass.

(5) Die anerkannten Werkfeuerwehren unterliegen der Aufsicht des Senators für Inneres. Dieser kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt. Die Auflösung einer anerkannten Werkfeuerwehr bedarf der Genehmigung des Senators für Inneres.

(6) Die Überprüfung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Werkfeuerwehren nach § 11 Absatz 4 kann jederzeit vorgenommen werden und sich umfassend auf das gesamte Betriebsgelände erstrecken.