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  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 23 BremHilfeG - Einsatzbereitschaft

Bibliographie

Titel
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Amtliche Abkürzung
BremHilfeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2132-a-1

(1) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr muss jederzeit sichergestellt sein.

(2) Die Mindeststärke einer Werkfeuerwehr während und außerhalb der Betriebszeit wird vom Senator für Inneres im Bescheid nach § 19 festgesetzt.