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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Art. 76 EGAO - Ernährungssicherstellungsgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Amtliche Abkürzung
EGAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-4

§ 1

§ 16 Abs. 5 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), erhält folgende Fassung:

"(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht."

§ 2

§ 1 gilt nicht im Land Berlin.