Art. 71 EGAO - Altölgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
- Amtliche Abkürzung
- EGAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-4
§ 7 Abs. 4 des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1147), erhält folgende Fassung:
"(4) Auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."