Art. 63 EGAO - Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
- Amtliche Abkürzung
- EGAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-4
§ 12 Satz 1 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2471) wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Auf die nach den §§ 10 und 11 erlangten Kenntnisse sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."