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§ 117 HDO

Bibliographie

Titel
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Amtliche Abkürzung
HDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-5

Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt, abweichend von § 25 Abs. 3 Geldbußen bis zum Höchstbetrag verhängen.