§ 117 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt, abweichend von § 25 Abs. 3 Geldbußen bis zum Höchstbetrag verhängen.