§ 21a GVG - Präsidium
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1.bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
- 2.bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
- 3.bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
- 4.bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
- 5.bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.