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§ 21a GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) 1Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

  1. 1.
    bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
  2. 2.
    bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
  3. 3.
    bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

2Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gewählt,