§ 21a GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) 1Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1.bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
- 2.bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
- 3.bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
2Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gewählt,