§ 68 LDSG - Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Liegt entgegen § 66 Abs. 1 Nr. 3 kein Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- 1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- 2.
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, wenn dies nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, vorgesehen ist,
- 3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit des Staates,
- 4.
im Einzelfall für die in § 26 Abs. 1 genannten Zwecke oder
- 5.
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 26 Abs. 1 genannten Zwecken.
(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.