§ 2 BerlHG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.

(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt.

(3) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten.

(4) Die Universitäten, die Hochschule der Künste und die Fachhochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule. In der Personalverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwaltung wirken sie mit dem Land Berlin in ihren Kuratorien zusammen.

(5) Das Personal der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) und der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" steht im Dienst des Landes Berlin. Die Entscheidungen in Personalangelegenheiten werden durch Personalkommissionen getroffen; § 67 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Personalkommissionen können ihre Befugnisse auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, den Leiter oder die Leiterin der Hochschule und auf das Landesverwaltungsamt übertragen.

(6) Die Universitäten haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Hochschule der Künste hat das Promotions- und Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Hochschulen nach Satz 1 und 2 dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.

(7) Alle Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Näheres regeln die Hochschulen durch die Grundordnung.

(8) Die Hochschulen können durch Satzung Gebühren oder Entgelte für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben. Bei der Immatrikulation und jeder Rückmeldung werden Gebühren von 51,13 Euro pro Semester erhoben; dies gilt nicht in Fällen der Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Gebühren nach Satz 2 durch Rechtsverordnung der Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.

(9) Die Hochschulen können durch Satzung Entgelte oder Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten erheben. Bei der Höhe der Entgelte oder Gebühren ist die wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen sowie die Höhe der Entgelte anderer Anbieter zu berücksichtigen.

(10) Studiengebühren werden nicht erhoben.