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§ 90 HSG LSA - Aufgaben des Verwaltungsrates

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes die Struktur und die Entwicklungsplanung des Klinikums fest und überwacht die Geschäftsführung des Klinikumsvorstandes. Er hat umfassende Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte hinsichtlich der Unterlagen und Vorgänge des Klinikums; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen. Aufgaben des Verwaltungsrates sind:

  1. 1.
    Bestellung und Abberufung des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin und dessen oder deren, Vertretung sowie die Festlegung der Vergütung. Sie werden vom medizinischen Fachbereich nach Anhörung des Klinikumsausschusses vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Wiederbestellung ist zulässig;
  2. 2.
    Bestellung des ärztlichen Direktors oder der ärztlichen Direktorin. Er oder sie wird vom medizinischen Fachbereich nach Anhörung des Klinikumsausschusses vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig;
  3. 3.
    Bestellung des Direktors oder der Direktorin des Pflegedienstes. Er oder sie wird von den leitenden Pflegekräften nach Anhörung des Klinikumsausschusses vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig;
  4. 4.
    Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne;
  5. 5.
    Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses;
  6. 6.
    Entlastung des Klinikumsvorstandes;
  7. 7.
    Entscheidung über die bauliche Entwicklung und über große Baumaßnahmen nach Maßgabe der Geschäftsordnung;
  8. 8.
    Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  9. 9.
    Zustimmung zur Vergabe der Abschlussprüfung auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes;
  10. 10.
    Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit außeruniversitären Einrichtungen der Krankenversorgung, die in Kooperation mit den Hochschulklinika an der Erfüllung der Aufgaben nach § 87 mitwirken;
  11. 11.
    Zustimmung zu Vorschlägen des Klinikumsvorstandes über die Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen zur Erfüllung der den Kliniken obliegenden Aufgaben;
  12. 12.
    Beschlussfassung über die Satzung nach § 94.

(2) Der Verwaltungsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.

(3) Bevor sich der Verwaltungsrat mit Entscheidungen gemäß Absatz 1 befasst, ist, sofern Belange von Forschung und Lehre betroffen sind, der Fachbereich zu beteiligen. Bevor sich der Verwaltungsrat mit Entscheidungen gemäß Absatz 1 befasst, ist, wenn Angelegenheiten des Senats berührt werden, der Senat zu beteiligen.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu regeln. Es ist insbesondere vorzusehen, dass bei Besorgnis der persönlichen Befangenheit das Stimmrecht ausgeschlossen ist.