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§ 77 NVwVG - Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.