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§ 77 NVwVG - Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten und den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.