§ 40 HGrG - Haushaltsabschluss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
- Amtliche Abkürzung
- HGrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-14
In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:
- 1.
- a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.