§ 38 HGrG - Gliederung der Haushaltsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
- Amtliche Abkürzung
- HGrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-14
(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:
- 1.
bei den Einnahmen:
- a)
die Ist-Einnahmen,
- b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e)
die veranschlagten Einnahmen,
- f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- g)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
- 2.
bei den Ausgaben:
- a)
die Ist-Ausgaben,
- b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e)
die veranschlagten Ausgaben,
- f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- g)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
- i)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.