§ 60 SchulG - Befreiung vom Schulbesuch
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Vom Besuch einer Schule ist befreit,
- 1.
wem der Schulweg zu der für ihn geeigneten Förderschule oder geeigneten anderen Schule nach § 59 Abs. 4 unzumutbar ist, solange eine Unterbringung nach § 63 nicht möglich ist,
- 2.
eine Schülerin vor und nach der Entbindung entsprechend den im Mutterschutzgesetz bestimmten Fristen; auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Befreiung auf vier Monate vor und drei Monate nach der Entbindung ausdehnen.
(2) Vom Besuch einer Schule ist ferner befreit, wer
- 1.
ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
- 2.
die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
- 3.
das 10. Schuljahr einer Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
- 4.
nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.