Versionsverlauf

§ 59 SchulG - Wahl der Schullaufbahn

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Wahl der Schullaufbahn in den Sekundarstufen I und II obliegt den Eltern oder, wenn die Schülerinnen und Schüler volljährig sind, den Schülerinnen und Schülern. Besteht ein Berufsausbildungsverhältnis, so ist die Berufsschule zu besuchen. Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 haben die Eltern und Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn einen Anspruch auf Beratung.

(2) Eine Schule der Sekundarstufe II kann frühestens nach neun Schuljahren besucht werden. Bei besonders begabten Schülerinnen und Schülern kann diese Frist angemessen verkürzt werden.

(3) Wer nach neun Schuljahren die Berufsreife nicht erreicht hat, hat nach Wahl der Eltern die Gelegenheit, die Berufsreife durch ein Verbleiben bis zu zwei Jahren in dem zur Berufsreife führenden Bildungsgang der Realschule plus, der Integrierten Gesamtschule, in den entsprechenden Bildungsgängen der Förderschule oder durch den Besuch der Berufsschule zu erwerben.

(4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, nehmen am inklusiven Unterricht teil oder besuchen eine Förderschule. Die Entscheidung treffen die Eltern nach Beratung durch die Schulen mit inklusivem Unterricht oder die Förderschulen; hierzu gehören auch die Förder- und Beratungszentren. Entsprechend der Entscheidung der Eltern legt die Schulbehörde nach deren Anhörung unter Berücksichtigung der Belange der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung die zu besuchende Schule mit inklusivem Unterricht beziehungsweise die zu besuchende Förderschule fest. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.