§ 61 SchulG - Verlängerung des Schulbesuchs, Berechtigung zum Besuch der Berufsschule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Besteht nach Ablauf von zwölf Schuljahren noch ein Berufsausbildungsverhältnis, so hat die oder der Auszubildende die Berufsschule bis zu dessen Abschluss zu besuchen. Die Schulbehörde kann Zeiten vorangegangenen Schulbesuchs anrechnen. § 60 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine Förderschule besucht, kann die Schulbehörde den Schulbesuch um bis zu drei Schuljahre verlängern; das fachlich zuständige Ministerium kann eine Verlängerung auch allgemein für bestimmte Gruppenbehinderter Schülerinnen und Schüler festlegen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerinnen und Schüler dadurch dem Ziel der Förderschule näher gebracht werden.
(3) Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch begründet worden ist, sind bis zu dessen Abschluss zum Besuch der Berufsschule berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.