§ 3 FAG - Verwendung der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 500-3
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
- 1.
Vorwegentnahmen für
- a)
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1 Nr. 2,
- b)
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfes nach § 22,
- c)
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen nach den §§ 23 und 24,
- d)
den Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen nach § 30 und
- e)
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 35 Abs. 4;
- 2.
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1 Nr. 1,
- 3.
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfes nach § 22 verrechnet.