§ 3 FAG - Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

  1. 1.

    Vorwegentnahmen für

    1. a)

      den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1 Nr. 2,

    2. b)

      Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfes nach § 22,

    3. c)

      Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen nach den §§ 23 und 24,

    4. d)

      den Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen nach § 30 und

    5. e)

      die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 35 Abs. 4;

  2. 2.

    den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1 Nr. 1,

  3. 3.

    Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfes nach § 22 verrechnet.