§ 3 SächsFAG - Verwendung der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
- 1.
Vorwegentnahmen für
- a)
den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,
- b)
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Absatz 1,
- c)
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
- d)
(aufgehoben)
- e)
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,
- f)
(aufgehoben)
- g)
die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Absatz 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und
- h)
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Absatz 4 und
- 2.
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.