§ 37 LKHG M-V - Löschung und Sperrung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-18
(1) Patientendaten in Krankenunterlagen sind nach Abschluss der Behandlung zu sperren und frühestens nach Ablauf von zehn Jahren, spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen. Die Unterlagen können nach Fristablauf einem öffentlichen Archiv zur Übernahme angeboten werden. Die Löschung darf dann erst erfolgen, wenn das zuständige öffentliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder über sie nicht fristgerecht entschieden hat. Im Übrigen sind Patientendaten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Nutzungszwecke nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich sind. An die Stelle der Löschung tritt eine Sperrung, solange
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der Löschung eine durch Rechtsvorschrift oder durch die ärztliche Berufsordnung vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist entgegensteht oder
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Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der Patientinnen und Patienten beeinträchtigt würden.
Soweit die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vorliegen, können Daten anstelle der Löschung anonymisiert werden, wenn sichergestellt ist, dass der Personenbezug in keiner Weise wiederhergestellt werden kann.
(2) Gesperrte Daten sind gesondert zu speichern. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen vor Ablauf der Sperrfrist nicht verändert oder gelöscht werden. Zur Erschließung der Akten ist im Krankenhausarchiv ein Nachweis zu führen, zu dem kein direkter Zugriff anderer Bereiche besteht. Die Sperrung kann nur aufgehoben werden für die Durchführung einer Behandlung, mit der die frühere Behandlung in einem medizinischen Sachzusammenhang steht, zur Behebung einer Beweisnot, für eine spätere Übermittlung nach § 35 Absatz 1 oder wenn die Patientin oder der Patient einwilligt. Die Aufhebung der Sperrung ist zu begründen und in der Krankenunterlage zu vermerken.
(3) Soweit Patientendaten in automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert werden, ist nach Abschluss der Behandlung die Möglichkeit des Direktabrufs zu sperren.