§ 7 SächsFAG - Bedarfsmesszahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 6) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3), dem Schüleransatz (Absatz 4) und dem Ansatz für frühkindliche Bildung (Absatz 5) gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei

1.Grundschulenmit 116 Prozent,
2.Oberschulen, Abendoberschulenmit 100 Prozent,
3.Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegsmit 96 Prozent,
4.Gemeinschaftsschulen
a)der Klassenstufen 1 bis 4mit 116 Prozent,
b)der Klassenstufen 5 bis 10mit 98 Prozent,
c)der Jahrgangsstufen 11 und 12mit 96 Prozent,
5.Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien (Vollzeit) mit 137 Prozent,
6.Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit)mit 55 Prozent,
7.Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt des Schülers, der primär gefördert wird:
a)Lernenmit 207 Prozent,
b)geistige Entwicklungmit 451 Prozent,
c)emotionale und soziale Entwicklungmit 169 Prozent,
d)körperliche und motorische Entwicklungmit 633 Prozent,
e)Sehenmit 343 Prozent,
f)Hörenmit 436 Prozent und
g)Sprachemit 99 Prozent,
8.Klinik- und Krankenhausschulenmit 58 Prozent.

Als Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, werden deren Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schüler an Grundschulen und der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schüler an Oberschulen angesetzt. Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schüler nach Satz 4 wie Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt. Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schüler nach Satz 4 wie Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt. Bei Inklusionsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden die Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. Satz 7 gilt nicht für Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schüler der jeweiligen Schule gezählt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht. Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die eine Schule nach Satz 4 Nummer 7 besuchen, werden wie Schüler der jeweiligen Schulart nach den Nummern 1 bis 6 angesetzt. Die Sätze 1 bis 11 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 11 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. Der Schüleransatz beträgt 231 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 13.

(5) Der Ansatz für frühkindliche Bildung wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jedes Kind gewährt, welches gemäß § 30 bei der Bestimmung der Einwohnerzahl der Gemeinde zu berücksichtigen ist. Als Kinderzahlen werden angesetzt die Kinder

1.unter drei Jahrenmit 158 Prozent,
2.von drei bis unter sechs Jahrenmit 95 Prozent,
3.von sechs bis unter elf Jahrenmit 37 Prozent.

Der Kinderansatz beträgt 249 Prozent der Kinderzahlen nach Satz 2.

(6) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.