§ 7 FAG - Bedarfsmesszahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Vomhundertsatz gemäß Anlage bestimmt. Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß Anlage, so wird der Vomhundertsatz (Gewichtungsfaktor) durch Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. Die Vomhundertsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Vomhundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zugrunde gelegt. Der Ausgleich für Schülerbeförderungskosten erfolgt über die Kreisumlage. Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei

  1. 1.
    Grundschulen mit 100 vom Hundert,
  2. 2.
    Mittelschulen mit 100 vom Hundert,
  3. 3.
    Gymnasien mit 85 vom Hundert,
  4. 4.
    Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien und berufsbildende Schulen für Behinderte (Vollzeit), mit 116 vom Hundert,
  5. 5.
    Berufsschulen, Fachoberschulen und Fachschulen (Teilzeit), mit 47 vom Hundert,
  6. 6.
    Schulen für Lernbehinderte mit 163 vom Hundert,
  7. 7.
    Schulen für geistig Behinderte mit 522 vom Hundert,
  8. 8.
    Schulen für Erziehungshilfen mit 289 vom Hundert,
  9. 9.
    Schulen für Körperbehinderte mit 600 vom Hundert,
  10. 10.
    Schulen für Blinde und Sehschwache mit 743 vom Hundert,
  11. 11.
    Schulen für Gehörlose und Schwerhörige mit 640 vom Hundert,
  12. 12.
    Sprachheilschulen mit 162 vom Hundert,
  13. 13.
    Klinik- und Krankenhausschulen mit 94 vom Hundert.

Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinen Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Der Schüleransatz beträgt 234 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 und 6.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.