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§ 14 HmbHG - Berufungsvorschläge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschule überprüft bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren die zukünftige Verwendung der Stelle. Professuren und Juniorprofessuren, die besetzt oder wieder besetzt werden sollen, sind von der Hochschule öffentlich, in der Regel international, auszuschreiben. Im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz kann von einer Ausschreibung abgesehen werden.

(2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge aufstellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet; das Dekanat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn an das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein; diese Personen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt.

(3) Berufungsvorschläge sollen eine Liste von drei Personen enthalten. Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden. Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwer wiegende Gründe sozialer Art vorliegen. Die Hochschulen können durch Satzung von Satz 3 Halbsatz 1 abweichende Regelungen treffen.

(4) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden; zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(5) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Die Hochschulen treffen in Satzungen (Berufungsordnungen) die näheren Regelungen über ihre Verfahren; § 91 Absatz 3 bleibt unberührt. Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils von Frauen in der Professorenschaft zum Ziel haben; in diesem Rahmen ist eine angemessene Vertretung von Frauen in den Berufungsausschüssen sicherzustellen.