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§ 14 HmbHG - Berufungsvorschläge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschule überprüft bei frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren die zukünftige Verwendung der Stelle entsprechend den Grundsatzbeschlüssen des Hochschulrats nach § 84 Absatz 1 Nummer 4. Professuren und Juniorprofessuren, die wieder besetzt werden sollen, sind von der Hochschule öffentlich auszuschreiben; von einer Ausschreibung kann im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz abgesehen werden.

(2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge aufstellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein; diese Personen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt. Bei Bildung des Berufungsausschusses auf der Ebene der Selbstverwaltungseinheiten nach § 90 Absatz 3 kann die Präsidentin oder der Präsident die Benennung der externen Mitglieder des Berufungsausschusses nach Satz 4 auf die Leitungsorgane der genannten Selbstverwaltungseinheiten delegieren. Die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(3) Berufungsvorschläge sollen eine Liste von drei Personen enthalten. Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden. Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil in einer Selbstverwaltungseinheit nach § 90 Absatz 3, bei Hochschulen ohne solche Selbstverwaltungseinheiten in der Hochschule insgesamt 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwer wiegende Gründe sozialer Art vorliegen. Die Hochschulen können durch Satzung von Satz 3 Halbsatz 1 abweichende Regelungen treffen.

(4) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden; zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(5) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Die Hochschulen treffen in Satzungen (Berufungsordnungen) die näheren Regelungen über ihre Verfahren. Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils von Frauen in der Professorenschaft zum Ziel haben; in diesem Rahmen ist eine angemessene Vertretung von Frauen in den Berufungsausschüssen sicherzustellen.