§ 22a SächsFAG - Bedarfszuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:
- 1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung,
- 2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
- 3.
Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,
- 4.
pauschale Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; der Ausgleich erfolgt für die Kreisfreien Städte in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; für die Landkreise, die eine überproportionale Belastung aufweisen, erfolgt der Ausgleich in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,
- 5.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,
- 6.
Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen,
- 7.
die Förderung der Einstellung von Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung oder Sozialverwaltung, die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 als Studenten an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden,
- 8.
den Ausgleich besonderer Belastungen der Gemeinden bei der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; die Verteilung und Verwendung der Mittel wird durch Gesetz geregelt, sowie
- 9.
Zuweisungen an Kommunen zur Stärkung der Ortspolizeibehörden bei besonderen Herausforderungen.