§ 22a SächsFAG - Bedarfszuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:
- 1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung,
- 2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
- 3.
Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,
- 4.
pauschale Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; der Ausgleich erfolgt für die Kreisfreien Städte in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; für die Landkreise, die eine überproportionale Belastung aufweisen, erfolgt der Ausgleich in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,
- 5.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,
- 6.
Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen,
- 7.
die Förderung der Einstellung von Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung oder Sozialverwaltung, die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 als Studenten an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden,
- 8.
den Ausgleich besonderer Belastungen der Gemeinden bei der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; die Verteilung und Verwendung der Mittel wird durch Gesetz geregelt, sowie
- 9.
Zuweisungen an Kommunen zur Stärkung der Ortspolizeibehörden bei besonderen Herausforderungen.