§ 28 ThürSÜG - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut oder nicht betraut werden kann. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheim- und Sabotageschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder über den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner bekannt werden.