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  • ab 04.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 30 ThürSÜG - Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten

Bibliographie

Titel
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Amtliche Abkürzung
ThürSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 6 Abs. 4 genannten Änderungen mitzuteilen.

(2) Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle umgehend über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das Ausscheiden der betroffenen Person aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.