§ 30 ThürSÜG - Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 6 Abs. 4 genannten Änderungen mitzuteilen.
(2) Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle umgehend über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das Ausscheiden der betroffenen Person aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.