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§ 25 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er wird bei Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen durchgeführt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Die Ausbildung findet statt

  1. 1.

    vier Monate bei einem Landgericht - Zivilkammer, Kammer für Handelssachen oder einem Amtsgericht Zivilabteilung - in erstinstanzlichen Zivilsachen (erste Pflichtstation);

  2. 2.

    vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft, einem Amtsgericht - Schöffengericht, Strafrichter - oder einem Landgericht - Strafkammer - in Strafsachen (zweite Pflichtstation);

  3. 3.

    vier Monate in der Verwaltung bei einer Gemeinde, einem Kreis oder einer Behörde, soweit gewährleistet ist, dass die oder der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt (dritte Pflichtstation);

  4. 4.

    vier Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der vorwiegend auf allgemeinen Rechtsgebieten tätig ist (vierte Pflichtstation);

  5. 5.

    vier Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der in den Nr. 1 bis 4 genannten Pflichtstationen oder bei einem Gericht der Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit; im Verlauf dieser Ausbildung findet ein zweiwöchiger Lehrgang im Arbeitsrecht statt; Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die an einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgebildet werden, sind von der Teilnahme an diesem Lehrgang befreit (Wahlpflichtstation);

  6. 6.

    vier Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer Ausbildungsstelle in einem der in Abs. 3 genannten Schwerpunktbereiche (Wahlstation).

(3) Die Ausbildung in der Wahlstation findet in folgenden Schwerpunktbereichen statt:

  1. 1.

    Zivilrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei

    dem Oberlandesgericht - Zivilsenat -,
    einem Landgericht - Berufungs- oder Beschwerdekammer -,
    einem Amtsgericht - Abteilung für Familiensachen (Familiengericht)
    oder Dezernate der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Grundbuch-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzrechts -,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in zivilgerichtlichen Berufungsverfahren oder in Familiensachen,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in der Insolvenz- und Vermögensverwaltung, einer Syndikusanwältin oder einem Syndikusanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Zivilsachen, einer Notarin oder einem Notar;

  2. 2.

    Strafrechtspflege mit Ausbildungsstellen bei

    einer Staatsanwaltschaft, jedoch regelmäßig nicht in einem allgemeinen Dezernat,
    einem Amtsgericht - Jugendschöffengericht und Jugendrichter -,
    einem Landgericht - Strafkammer-, einem Oberlandesgericht - Strafsenat -,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit in Strafsachen,
    einer Justizvollzugsanstalt;

  3. 3.

    Staat und Verwaltung mit Ausbildungsstellen bei

    Behörden mit in der Regel allgemeinen Verwaltungsaufgaben, jedoch regelmäßig auf einer anderen Verwaltungsebene als in der Pflichtausbildung,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Verwaltungsrecht,
    einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
    einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes oder einer ihrer Fraktionen,
    einer mit Regionalplanung oder Landesentwicklung befassten Stelle;

  4. 4.

    Steuern und Finanzen mit Ausbildungsstellen bei

    einem Finanzamt,
    einer Behörde oder einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung in deren Tätigkeitsbereich Steuerrecht,
    einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Steuerrecht,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Steuerrecht,
    einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer im Tätigkeitsbereich Steuerrecht,
    einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater;
    einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit;

  5. 5.

    Arbeit mit Ausbildungsstellen bei

    einem Arbeitgeberverband,
    einer Gewerkschaft,
    einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Arbeitsrecht,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Arbeitsrecht,
    einem Gericht für Arbeitssachen;

  6. 6.

    Wirtschaft mit Ausbildungsstellen bei

    einem Arbeitgeberverband,
    einer Gewerkschaft,
    einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung,
    einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Wirtschaftsrecht,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Wirtschaftsrecht,
    einem Gericht, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaft fallen;

  7. 7.

    Sozialwesen mit Ausbildungsstellen bei

    einer Behörde oder Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,
    einem Wirtschaftsunternehmen in dessen Tätigkeitsbereich Sozialrecht,
    einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Sozialrecht,
    einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit oder einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dessen Zuständigkeit Verfahren aus dem Bereich des Sozialrechts fallen.

(4) In einer der Ausbildungsstationen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 5 kann die Ausbildung für die Dauer von höchstens der Hälfte der auf die jeweilige Ausbildungsstation entfallenden Zeit bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle.

(5) Die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 6 kann auch bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle, bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen Wahlstation im Sinne des § 5b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. h des Deutschen Richtergesetzes stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle und ordnet sie einem Schwerpunktbereich zu.

(6) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können auf Antrag für ein Semester der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden; von dieser Zeit werden nach Wahl drei Monate auf die Ausbildung in der Verwaltung (Abs. 2 Nr. 3) oder im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung (Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3) angerechnet.

(7) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Wahlstation auf Antrag dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität zu einem Wissenschaftlichen Vertiefungsstudium für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare überwiesen werden.

(8) Das Ministerium der Justiz kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Der Antrag kann vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes gestellt werden.

(9) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an den vom Ministerium der Justiz und den vom Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen; sie sollen an mindestens einer vom Ministerium der Justiz veranstalteten Arbeitstagung teilnehmen.