§ 7 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Betriebsinhaber und Behörden sowie Erwerbspersonen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf Verlangen die für die Durchführung des § 6 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.
(3) 1Hat die Bundesanstalt Erhebungsvordrucke zur Ausfüllung durch die Befragten vorgesehen, so sind die Auskünfte auf diesen Erhebungsvordrucken zu erteilen. 2Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es im Erhebungsvordruck vorgesehen ist.
(4) 1Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchungen nach § 6 gemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von der Bundesanstalt geheimzuhalten. 2Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht für die Bundesanstalt. 3Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Untersuchungen nach § 6 dürfen keine Einzelangaben enthalten. 4Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.