§ 10 LBG - Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass vor Vollendung des 45. Lebensjahres ein Beamtenverhältnis (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) begründet wurde und seitdem ununterbrochen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht oder im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses zulassen. § 48 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.