§ 6 LBG - Arten des Beamtenverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
- 1.
auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,
- 2.
auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
- 3.
auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
- 4.
auf Widerruf, wer
- a)
den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
- b)
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll.
(2) Wer in ein Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.