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§ 6 LBG - Arten des Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wer

    1. a)

      den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll.

(2) Wer in ein Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.