§ 10 LBG - Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, bei Landesbeamten außerdem im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zulassen. § 48 der Landeshaushaltsordnung und § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes bleiben unberührt.