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§ 10 LBG - Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, bei Landesbeamten außerdem im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zulassen. § 48 der Landeshaushaltsordnung und § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes bleiben unberührt.