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§ 10 AGSGG

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AGSGG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
213-1

Auf die Einziehung der Gerichtskosten und anderer den Justizbehörden des Landes zustehender Ansprüche aus einem Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz findet die Justizbeitreibungsordnung Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die dem Land als Verfahrenspartei zustehen.