§ 43 HSchG - Zusammenfassung zu beruflichen Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien sind in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen.
(2) Der Schulträger beschließt nach Maßgabe der § 144 bis 146, welche Berufsfelder, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufe in den beruflichen Schulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule und dem Bedarf entsprechend, welche Fachrichtungen und Schwerpunkte der einzelnen Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Entwicklungskonzeption, mit Zustimmung des Schulträgers, bei Fachschulen mit Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium.