§ 43 HSchG - Weitere Bestimmungen für berufliche Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien sind in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen.
(2) 1Der Schulträger beschließt nach Maßgabe der §§ 144 bis 146, welche Berufsfelder, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufe in den beruflichen Schulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden. 2Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule und dem Bedarf entsprechend, welche Fachrichtungen und Schwerpunkte der einzelnen Bildungsgänge eingerichtet werden. 3Sie trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Schulprogramms unter besonderer Berücksichtigung überregionaler Bedürfnisse mit Zustimmung des Schulträgers und des Kultusministeriums.
(3) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahme zum Besuch berufsqualifizierender Bildungsgänge an beruflichen Schulen berechtigt. 2Für die Teilnahme am Unterricht kann eine dem Aufwand angemessene Gebühr erhoben werden.