§ 43 HSchG - Zusammenfassung zu beruflichen Schulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien sind in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen.

(2) 1Der Schulträger beschließt nach Maßgabe der §§ 144 bis 146, welche Berufsfelder, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufe in den beruflichen Schulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden. 2Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule und dem Bedarf entsprechend, welche Fachrichtungen und Schwerpunkte der einzelnen Bildungsgänge eingerichtet werden. 3Sie trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Schulprogramms unter besonderer Berücksichtigung überregionaler Bedürfnisse mit Zustimmung des Schulträgers und des Kultusministeriums.