§ 8 SÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 12-10
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
- a)
die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
- b)
die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
- c)
die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
- d)
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat,
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.