§ 8 SÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 12-10
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.