Anlage 1.10 AllGO - Nrn. 31 - 39

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
31Fischerei
31.1Niedersächsisches Fischereigesetz
31.1.1Anordnung eines Verbots zum Betreten von Grundstücken nach § 10 Abs. 360
31.1.2Erlaubnis zur Muschelfischerei nach § 17 Abs. 1 für Wildmiesmuschelbänke (einschließlich Saat und Halbwuchs) oder Herzmuschelbänke, je Muschelbank200 bis 6.000
31.1.3Genehmigung der Anlage von Muschelkulturen nach § 17 Abs. 2600 bis 6.000
31.1.4Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 2170
31.1.5Widerruf der Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 2255
31.1.6Genehmigung einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 1120
31.1.7Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 26 Abs. 2 Satz 160
31.1.8Erlass einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2240
31.1.9Zulassung von Ausnahmen von den Anwendungsverboten nach § 44 Abs. 260
31.1.10Befreiung von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen nach § 48120
31.1.11Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 1120
31.1.12Widerruf einer Anerkennung nach § 54 Abs. 290
31.1.13Anerkennung eines Landesfischereiverbandes nach § 54 Abs. 3120
31.1.14Ausstellung eines Fischereischeines nach § 59 Abs. 150
31.2Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 1. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 321)
31.2.1Erlaubnis für die Benutzung feststehender Fanggeräte nach § 4 Abs. 130
31.2.2Verfügung zum Entfernen von Fanggeräten nach § 4 Abs. 325
31.2.3Festsetzung von Fahrzeugkennzeichen nach § 2 einschließlich Bescheinigung
31.2.3.1für Fischdampfer100
31.2.3.2für Hochseekutter70
31.2.3.3für Küstenfischereifahrzeuge70
31.2.3.4Erneuerung eines Fahrzeugkennzeichens nach Motorwechsel, Schiffskörperverlängerung oder aus anderem Anlass bei Fischdampfern und Kuttern der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei50
31.2.4Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch- Krebs- und Muschelarten nach § 11120 bis 1.000
31.2.5Sonstige Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen50 bis 120
31.3Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289)
31.3.1Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen nach § 6, soweit nicht im Zusammenhang mit Nr. 31.3.260
31.3.2Genehmigung zur Benutzung von Elektrofischereigerät nach § 10 Abs. 1 einschließlich gleichzeitig zu erteilender Ausnahmegenehmigungen nach § 685
31.3.3Anerkennung eines Lehrgangs nach § 10 Abs. 2120
31.3.4Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch- und Krebsarten nach § 12 Abs. 3120 bis 1.000
31.4Sonstige Amtshandlungen
31.4.1Erlaubnis zum Fischfang in der Weser
31.4.1.1Große Fischereikarte120
31.4.1.2Mittlere Fischereikarte70
31.4.1.3Kleine Fischereikarte50
31.4.1.4Kleine Fischereikarte für Schülerinnen und Schüler25
31.4.1.5Gastanglerkarte für die Dauer eines Monats35
31.4.2Zweitausfertigung von Bescheinigungen, Fischereischeinen und Fischereierlaubnissen50 v. H. der jeweils geltenden Gebühr
31.5Untersuchung, Gutachten und sonstige Leistungen
31.5.1Fischuntersuchungen
31.5.1.1Standarduntersuchung je Fisch50
31.5.1.2weiter gehende Untersuchung je Fisch55 bis 145
Anmerkung zu Nr. 31.5.1:

Bei Anlieferung mehrerer Fische ermäßigt sich die Gebühr vom zweiten Fisch an auf 75 v.H.
31.5.2Fischereiwissenschaftliche Gutachten, Beratungen und Maßnahmen zur Beweissicherung einschließlich der hierzu notwendigen Untersuchungen und Ortsbesichtigungen, je angefangene halbe Stunde34 bis 63
31.5.3Elektrobefischungen, je angefangene halbe Betriebsstunde
31.5.3.1für das Elektrofischfanggerät15 bis 30
31.5.3.2für die Hilfskräfte, je Person26
32Flüssigkeiten, brennbare (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447)
32.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6530
32.2Erlaubnis nach § 9 Abs. 3
32.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 100.000 DM nicht übersteigen0,3 v.H. dieser Kosten
mindestens180
32.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000 DM bis zu 300.000 DM betragen360 zuzüglich 0,2 v.H. der 100.000 DM übersteigenden Kosten
32.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 300.000 DM bis zu 500.000 DM betragen840 zuzüglich 0,15 v.H. der 300.000 DM übersteigenden Kosten
32.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM betragen1.190 zuzüglich 0,125 v.H. der 500.000 DM übersteigenden Kosten
32.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 1.000.000 DM übersteigen1.940 zuzüglich 0,1 v.H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten
32.3Erlaubnis nach § 10Gebühr nach Nr. 32.3 jedoch bezogen auf die Änderungskosten
Anmerkungen zu den Nrn. 32.2 und 32.3:

a) Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 (Verbindungs- und Fernleitungen) schließen die vorstehenden Gebühren die Gebühr für die Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz ein.

b) Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
32.4Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3530
32.5Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 14300
32.6Fristverlängerung nach § 15 Abs. 4 Nr. 1300
32.7Fristverkürzung nach § 15 Abs. 4 Nr. 2300
32.8Anerkennung von Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2530
32.9Anerkennung von sachverständigen Werksingenieuren nach § 16 Abs. 1 Nr. 2750
32.10Entscheidung nach § 19 Abs. 2530
33Fundsachen
33.1Verwahrung von Fundgegenständen
33.1.1bei einem Schätzwert von 10 bis 50 DM7
33.1.2bei einem Schätzwert von über 50 bis 1.000 DM
33.1.2.1für die Dauer von bis zu vier Wochen10 v.H. des Schätzwertes
33.1.2.2für die Dauer von mehr als vier Wochen15 v.H. des Schätzwertes
33.1.3bei einem Schätzwert von über 1.000 DM
33.1.3.1für die Dauer von bis zu vier Wochen5 v.H. des Schätzwertes
mindestens140
höchstens680
33.1.3.2für die Dauer von mehr als vier Wochen10 v.H. des Schätzwertes
mindestens200
höchstens1.400
Anmerkungen zu Nr. 33.1:

Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (oder die Finderin oder der Finder, sofern sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt). Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v.H. ermäßigt werden. Neben der Verwaltungsgebühr sind a) bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendung für den Transport und die Unterhaltung, b) bei Fundtieren die Aufwendung für den Transport, für Futter und für die Tierärztin oder Tierarzt, c) bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung gegebenenfalls als besondere Auslagen zu erheben
33.2Bescheinigungen und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten7
34Futtermittelrecht
34.1Futtermittelgesetz
Ausnahmegenehmigung nach § 10100 bis 1.000
34.2Futtermittelverordnung in der Fassung vom 11. November 1992 (BGBl. I S. 1898), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1997 (BGBl. I S. 62)
34.2.1Anerkennung nach § 31 Abs. 1500 bis 3.000
34.2.2Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung nach § 31 Abs. 1100 bis 1.000
34.2.3Änderung einer nach § 31 Abs. 1 erteilten Anerkennung100 bis 1.000
34.2.4Rücknahme nach § 32 Satz 1100 bis 1.000
34.2.5Widerruf nach § 32 Satz 2100 bis 1.000
35Gashochdruckleitungen (Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I S. 1914)
35.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 31.550
35.2Anordnung von Erhöhten Anforderungen nach § 41.550
Anmerkung zu den Nrn. 35.1 und 35.2:

Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen
35.3Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung
35.3.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 100.000 DM nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens190
35.3.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000 DM bis zu 300.000 DM betragen380 zuzüglich 0,2 v. H. der 100.000 DM übersteigenden Kosten
35.3.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 300.000 DM bis zu 500.000 DM betragen870 zuzüglich 0,15 v. H. der 300.000 DM übersteigenden Kosten
35.3.4für Anlagen, deren Errichtungskosten 1.000.000 DM übersteigen2.015 zuzüglich 0,1 v. H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten
35.3.5Beanstandung nach § 5 Abs. 2 für eine Gashochdruckleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11.100
35.4Fristsetzung nach § 6 Abs. 2155
35.5Untersagung nach § 6 Abs. 4540
35.6Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1Gebühr nach Nr. 35.4, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
35.7Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3540
35.8Anordnung nach § 10 Abs. 1540
35.9Anordnung nach § 10 Abs. 2540
35.10Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1540
35.11Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2540
35.12Anordnung nach § 151.550
36Genehmigungen, Erlaubnisse, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und sonstige Amtshandlungen
Genehmigungen, Erlaubnisse, Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Ausnahmebewilligungen (auch gewerblicher Art) sowie sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsschriften besondere Gebühren weder bestimmt sind, noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist20 bis 3.500
37Gentechnologie
37.1Gentechnikgesetz
37.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (Anlagengenehmigung)
37.1.1.1zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1
37.1.1.1.1für Anlagen, deren Investitionskosten 500.000 DM nicht übersteigen0,5 v. H. dieser Kosten
mindestens1.300
37.1.1.1.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM betragen2.500 zuzüglich 0,4 v. H. der 500.000 DM übersteigenden Kosten
37.1.1.1.3für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 1.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM betragen4.500 zuzüglich 0,3 v. H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten
37.1.1.1.4für Anlagen, deren Investitionskosten 5.000.000 DM übersteigen16.500 zuzüglich 0,2 v. H. der 5.000.000 DM übersteigenden Kosten
37.1.1.1.5für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen1.200 bis 12.000
37.1.1.2zur Durchführung gentechnischer Arbeiten nach einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4
37.1.1.2.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist240 bis 4.000
37.1.1.2.2im ÜbrigenGebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
37.1.1.3zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 250 v. H. der Gebühren nach Nr. 37.1.1.1
37.1.1.4zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 350 v. H. der Gebühren nach Nr. 37.1.1.1
37.1.2Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2
37.1.2.1für Anlagen, deren Investitionskosten 500.000 DM nicht übersteigen0,4 v. H. dieser Kosten
mindestens1.000
37.1.2.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM betragen2.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 DM übersteigenden Kosten
37.1.2.3für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 1.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM betragen3.500 zuzüglich0,2 v. H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten
37.1.2.4für Anlagen, deren Investitionskosten 5.000.000 DM übersteigen11.500 zuzüglich 0,1 v. H. der 5.000.000 DM übersteigenden Kosten
37.1.2.5für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen1.000 bis 10.000
37.1.3Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3
37.1.3.1für die erste TeilgenehmigungGebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Gesamtanlage
37.1.3.2für jede weitere Teilgenehmigung20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
Anmerkung zu Nr. 37.1.3:

Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen
37.1.4Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 1300 bis 7.000
37.1.5Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 10 Abs. 1300 bis 7.000
37.1.6Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2
37.1.6.1für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten200 bis 4.000
37.1.6.2für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten
37.1.6.2.1bis zu 500.000 DMmindestens0,4 v.H. dieser Kosten1.000
37.1.6.2.2von mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM2.000 zuzüglich 0,3 v.H. der 500,000 DM übersteigenden Kosten
37.1.6.2.3von mehr als 1.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM3.500 zuzüglich 0,2 v.H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten
37.1.6.2.4von mehr als 5.000.000 DM11.500 zuzüglich 0,1 v.H. der 5.000.000 DM übersteigenden Kosten
37.1.7Genehmigung nach § 10 Abs. 2300 bis 7.000
Anmerkungen zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.7:

a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

b) Die im Rahmen der Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

c) Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlageteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer
37.1.8Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1 und 37.1.3 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um jeweils1.800
37.1.9Untersagungen nach § 12 Abs. 11150 bis 1.400
37.1.10Entscheidungen nach § 17 Abs. 4 Satz 3400 bis 800
37.1.11Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19300 bis 7.000
37.1.12Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1300 bis 4.000
37.1.13Überwachungsmaßnahmen nach § 25
37.1.13.1Überwachungsmaßnahmen der staatlichen GewerbeaufsichtsverwaltungGebühr nach Nr. 39
37.1.13.2Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3125 bis 6.000
37.1.14Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1300 bis 7.000
37.1.15Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2300 bis 7.000
37.1.16Anordnung nach § 26 Abs. 3300 bis 7.000
37.1.17Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3700
37.1.18Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen120 bis 2.500
37.2Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297)
37.2.1Zulassung anderer Mittel und Verfahren für die chemischen Inaktivierungen nach § 13 Abs. 3 Satz 5350
37.2.2Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI
37.2.2.1Ermächtigung von Ärzten nach Abschnitt C Abs. 1 Anhang VI350
37.2.2.2Behördliche Entscheidungen nach Abschnitt E Abs. 1 Anhang VI240 bis 1.200
37.2.3Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 15 Abs. 3350
37.2.4Anerkennung von geeigneten Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2600 bis 6.000
37.2.5Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2350
38Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung vom 19. Juni 1998, BGBl. I S. 1421).
38.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1540
38.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 21.360
38.3Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1540
38.4Fristverkürzung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2540
38.5Entscheidung nach § 12 Abs. 7540
38.6Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 13 Abs. 5680
38.7Anerkennung von Lehrgängen nach § 16 Satz 1 Nr. 5725
39Gewerbeaufsicht
Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung im Rahmen einer Revision, wenn im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wird und behördliche Anordnungen erforderlich sind oder ein Revisionsschreiben gefertigt wird, dessen Maßgaben Grundlage für behördliche Anordnungen sein können100 bis 2.500
Anmerkungen:

a) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

b) Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen