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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 2 AnfG - Anfechtungsberechtigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)
Amtliche Abkürzung
AnfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-14-2

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.