§ 12 AnfG - Ansprüche des Anfechtungsgegners
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)
- Amtliche Abkürzung
- AnfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-14-2
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.