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§ 6 ArchlngG M-V - Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Amtliche Abkürzung
ArchIngG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-12

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin", im Folgenden Ingenieur genannt, darf nur führen,

  1. 1.

    wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule nachweist, dessen Studieninhalte überwiegend Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen der Mathematik, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Technik vermitteln,

  2. 2.

    wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin (grad.)" zu führen oder

  3. 3.

    wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin", im Folgenden Beratender Ingenieur genannt, darf nur führen, wer in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.

(3) Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach § 7 dazu berechtigt ist.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.

(5) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind.